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Verwaltungsgericht Halle stoppt GGL-Verfügungen zu IP-Sperren
Die Länder wollen der Glücksspielbehörde GGL weitgehende Netzsperren erlauben. Doch Gerichte bescheinigen der Behörde ein strukturelles Vollzugsdefizit.
Die Kontroverse über Websperren ebbt nicht ab. Die Bundesländer ratifizieren aktuell im Eiltempo die umstrittene Reform des Glücksspielstaatsvertrags, um der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) weitreichende Befugnisse für IP-Sperren einzuräumen. Doch Verwaltungsgerichte entziehen der Kontrollinstanz gleichzeitig das rechtliche Fundament.
So hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle in mehreren Beschlüssen, die heise online vorliegen, festgestellt, dass die GGL wegen eigener Versäumnisse derzeit keine Anordnungen auf Basis des Erlaubnisvorbehalts vollziehen darf. Mit Entscheidungen vom 6. August (Az.: 7 B 491/25 HAL und Az.: 7 B 492/25 HAL) sowie vom 24. August 2026 (Az.: 7 B 62/26 HAL) stoppte das Gericht Verfügungen der Behörde.
Im Fall vom 24. August ging es um den Versuch der GGL, Google zur Sperrung von Suchergebnissen zu zwei Angeboten für Nutzer in Deutschland zu verpflichten. Die Kammer erklärte die Aufsichtsnorm aus Paragraf 9 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) von 2021 für unanwendbar. Begründung: Bei der GGL liege ein gegen das EU-Recht verstoßendes strukturelles Vollzugsdefizit und eine administrative Inkohärenz vor, da sie eine illegale Angebotserweiterung im regulierten Markt systematisch geduldet habe.
Ursache der juristischen Schelte ist die Praxis bei Einzahlungslimits im als legal geführten Markt. Zum Schutz vor Spielsucht begrenzt der Glücksspielstaatsvertrag Einzahlungen grundsätzlich auf 1000 Euro im Monat. Anhebungen erfordern den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Steuerbescheide oder Bankauszüge. In der Praxis ließ die GGL seit 2023 aber flächendeckend eine einfache Schufa-Auskunft gelten.
Dieser Score misst bloß Ausfallwahrscheinlichkeiten, sagt aber nichts über Einkommen oder Vermögen aus. Wie das Landgericht Lüneburg 2024 urteilte, konnten so selbst finanziell schwache Spieler Einzahlungslimits bis 10.000 Euro setzen. Auch Berichte aus Bremen vom Juli 2024 und Niedersachsen vom April 2025 rügten, das Verfahren sei ungeeignet.
Obwohl der GGL die Mängel spätestens seit Anfang 2024 bekannt waren, hielt sie an der Praxis fest. Sie übernahm die Vorgaben unverändert für 2026 und bot noch im Mai in einem weiteren Verfahren (Az.: 7 A 103/26 HAL) den Vergleichstext an, der die Schufa-Abfrage als Vermögensnachweis anerkennt. Das VG Halle sieht darin ein bewusstes Auseinanderfallen von Verwaltungspraxis und Vorgaben. Ferner hob die GGL zum 1. Juli den Höchsteinsatz pro Spiel von einem auf bis zu fünf Euro an. Sie verwies dazu auf die Inflation, was das Gericht mit einem ungläubigen „?!“ als weitere Unterhöhlung des Spielerschutzes bewertete.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf ein Staat den Marktzugang ausländischer Anbieter nur beschränken, wenn er seine Schutzziele kohärent und systematisch verfolgt. Untergräbt die Behörde diese Ziele selbst, darf sie Verstöße nicht mehr sanktionieren. Das entzieht der GGL die Handlungsgrundlage und widerlegt die früheren Annahmen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom Dezember 2024. Ergänzend hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Mai dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit des Lotteriemonopols mit europäischen Wettbewerbsregeln vorgelegt (Az.: 4 Bf 26/25).
Unbeeindruckt davon erweitern die Länder die Befugnisse. Der geänderte Staatsvertrag reagiert auf Niederlagen der GGL vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und dem Bundesverwaltungsgericht. Künftig wird auf die Verantwortlichkeit verzichtet, um auch Zugangsanbieter als reine Durchleiter für IP-Sperren in die Pflicht zu nehmen. Gegner befürchten hier ein Over-Blocking auch rechtmäßiger Inhalte. Der neue Paragraf 27h GlüStV erklärt zudem die Sitzungen des GGL-Verwaltungsrats für vertraulich.
Damit entstehe ein verhängnisvolles Bild, moniert Nik Sarafi, der als A