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Schutz privater Grundstücke: Google muss Aufnahmen aus Google Earth und Maps verpixeln
Google darf 3D-Aufnahmen eines privaten Grundstücks nach einem Urteil des LG Frankfurt/Main nicht weiter über Google Earth und Maps verbreiten. Das Gericht sieht die Privatsphäre verletzt, wenn Luftbilder Bereiche zeigen, die von der Straße nicht einsehbar sind. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht.
Über die vielleicht wegweisende Entscheidung berichtet unter anderem Legal Tribune Online. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer aus Frankfurt, der zuvor bereits die Verpixelung seines Hauses in Google Street View und Apples Look Around durchgesetzt hatte. Eine vergleichbare Unkenntlichmachung bei Google Earth verweigert Google bislang. Soweit ersichtlich, soll nun erstmals ein deutsches Gericht diese Praxis untersagt haben.
Für die Entscheidung spielte vor allem eine Rolle, wie detailliert Google Earth Gebäude mittlerweile als 3D-Modelle mit realistischen Fassaden und Dachformen darstellt. Hier sind nicht selten neben Fenstern und Balkonen auch Terrassen, Gartenmöbel und Pools zu erkennen und somit auch Bereiche, die Gebäude, Hecken oder Zäune vor Blicken von der Straße ansonsten abschirmen. In der weltweiten Verbreitung solcher Aufnahmen sieht das LG Frankfurt/Main in dem aktuellen Verfahren einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ausschlaggebend ist dabei weniger die dreidimensionale Darstellung selbst, als vielmehr der Einblick in ansonsten abgeschirmte Teile eines bewohnten Grundstücks. Diese zählt das Gericht zur besonders geschützten häuslichen Privatsphäre und zur „häuslichen Zurückgezogenheit“, nicht zur schwächer geschützten Sozialsphäre. Die Kammer entschied deshalb zugunsten des Klägers.
In die Abwägung flossen zudem mögliche Sicherheitsrisiken ein. Luftbilder können Grundstücksgrenzen und Zugänge sichtbar machen, in Kombination mit Informationen aus anderen Quellen lassen sich daraus mithilfe von KI zusätzliche Erkenntnisse ableiten. Ist etwa die Wohnanschrift einer Person bekannt, können über Google Earth weitere Informationen zu ihrem Lebensumfeld gewonnen werden. Als zusätzliche Belastung wertet das Gericht, dass Eigentümer weder wissen, wann die Beobachtungsflüge stattfinden, noch wann dabei Luftbilder aufgenommen werden. Entsprechend fehlt ihnen die Möglichkeit, normalerweise abgeschirmte Bereiche für die Dauer der Aufnahmen zusätzlich vor Einblicken zu schützen.
Googles Verweise auf die Förderung des „Abenteuergeists“, die „Demokratisierung von Wissen“ und die „kommunikative Natur des Menschen“ ließ das Gericht zugleich nicht als ausreichende Rechtfertigung für den Eingriff gelten. Als milderes Mittel sieht die Kammer eine Verpixelung, wie Google sie für Street View bereits auf Antrag ermöglicht. Weshalb sich ein vergleichbares Verfahren nicht auch bei Google Earth umsetzen lassen sollte, sei für diese nicht ersichtlich. Eine individuell erhöhte Gefährdung müssen Eigentümer dafür nicht belegen: Nach Auffassung des Gerichts hängt der Persönlichkeitsschutz weder vom Vermögen noch von einem besonderen Einbruchsrisiko ab.
Damit widerspricht das LG Frankfurt/Main einer Entscheidung des LG Itzehoe aus dem Jahr 2020 (Az. 10 O 84/20). In einem vergleichbaren Verfahren hatte dieses die Klage abgewiesen und die aus Google-Earth-Aufnahmen hervorgehenden Informationen als zu unspezifisch bewertet. Anders als hochauflösende Bilder von Street View ermöglichten die Aufnahmen von Google Earth nach damaliger Auffassung keine vergleichbare Ausspähung von Personen. Das LG Frankfurt/Main berücksichtigt nun hingegen ausdrücklich, dass öffentlich verfügbare Informationen miteinander verknüpft und insbesondere mithilfe von KI ausgewertet werden können. Der Anwalt des Klägers spricht deshalb von einer „bahnbrechende Entscheidung zum Persönlichkeitsschutz im digitalen Informationszeitalter“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ob Google Berufung einlegen will, ist bislang unbekannt.