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Oberlandesgericht bremst Amazon: Meldebutton und Algorithmen verstoßen gegen DSA
Ein richtungsweisendes Urteil verpflichtet Online-Plattformen zu echter Transparenz bei Empfehlungs-Systemen und Hürdenfreiheit bei Klagen über illegale Ware.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat den Spielraum großer Online-Marktplätze bei der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) eingeengt. Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschied es, dass mehrere zentral genutzte Praktiken auf der deutschen Plattform von Amazon gegen europäisches Verbraucherschutzrecht verstoßen.
Das jetzt veröffentlichte Urteil betrifft Kernbereiche der Plattformnutzung: die Transparenz von Algorithmen bei der Sortierung von Suchergebnissen, die rechtlichen und praktischen Barrieren beim Melden potenziell rechtswidriger Angebote und wie einfach sich Optionen zur Entpersonalisierung der Empfehlungs-Feeds auffinden lassen (Az.: 3 UKl 13/25 e).
Einen Fokus legten die Richter auf die Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme nach Artikel 27 DSA. Der Plattformbetreiber sortiert Suchergebnisse standardmäßig nach der Kategorie „Empfohlen“ oder „Amazon präsentiert“. Zwar verweist er auf Hilfeseiten auf allgemeine Einflussfaktoren wie Kundenaktionen oder Produktinformationen. Das bleibt nach Ansicht des Senats aber zu vage. Er unterstreicht, dass die bloße beispielhafte Aufzählung von Kriterien nicht ausreiche. Verbraucher müssten einfach nachvollziehen können, welche Faktoren die Auswahl maßgeblich bestimmen und wie diese zueinander gewichtet werden, vor allem bei dynamischen Gewichtungen. Unklare Sammelbegriffe wie Kundenaktionen ließen den Nutzer im Ungewissen, ob eigene Historien, aggregierte Nutzerdaten oder Verkäufe Dritter gemeint sind.
Auch beim Recht der Nutzer auf Feed-Systeme ohne Profiling machten die Richter keine Zugeständnisse. Der DSA verpflichtet sehr große Online-Plattformen, eine leicht und unmittelbar zugängliche Option anzubieten, mit der auf Tracking basierte Werbe- und Produktempfehlungen deaktiviert werden können. Der Marktplatzbetreiber verstecke diese Einstellungsmöglichkeit tief in den Kontoeinstellungen, die erst nach einer Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort erreichbar sind. Das widerspricht dem Urteil zufolge den Anforderungen an eine leichte Zugänglichkeit auch ohne Login. Da auch das Surf- und Suchverhalten nicht angemeldeter Personen zur Anzeige von Produkt-Highlights herangezogen werde, müsse die Option zur De-Personalisierung hürdenfrei bereitstehen.
Einen weiteren Dämpfer verpasste der Senat der Ausgestaltung des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gemäß Artikel 16 DSA. Wer auf Amazon auf verdächtige oder gefährliche Waren hinweisen wollte, stößt auf einen Link mit der Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden“. Diese Formulierung stuften die Richter als unzureichend und irreführend ein. Der Begriff lege aus Verbrauchersicht nahe, dass es sich nur um Reklamationen, Qualitätsmängel oder Transportschäden handele, nicht um das Melden strafbarer, gefälschter oder sonst wie illegaler Angebote.
Als ebenso rechtswidrig stufte das Gericht die Praxis ein, jede Meldung eines Produkts oder einer Nutzerrezension zwingend an den Login in ein Kundenkonto zu knüpfen. Der DSA sieht vor, dass Meldemechanismen allen Einzelpersonen und Einrichtungen offenstehen. Ein Registrierungszwang wirkt abschreckend und baut unnötige Hürden auf. Das Argument der Plattform, die Login-Pflicht diene der Abwehr von Spam und Bots, ließ das OLG nicht gelten. Der Schutz von Händlern und Systemen vor Missbrauch dürfe nicht dazu führen, dass der Zugang zu gesetzlich garantierten Meldeverfahren für anonyme oder unangemeldete Hinweisgeber versperrt wird.
Erfolg hatte die Klage auch beim Vorhalten von Informationen über die Ausgestaltung der Algorithmen, Moderationswerkzeuge und interne Beschwerdeverfahren nach Artikel 14 DSA. Zwar muss eine Plattform nicht alle Details in einem einzigen Fließtext bündeln. Die Aufteilung der Informationen dürfe die Transparenz aber nicht untergraben, hebt das Gericht hervor. Wer grundlegende Erl